Satzung

Vereinssatzung des Judo-Club Singen e.V.

§ 1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen Judo-Club Singen e.V. und hat seinen Sitz in 78224 Singen / Htwl.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck des Vereins

Nr. 1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderungund Pflege des Judosports, sowie der anverwandten Disziplinen.

Nr. 2

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Die Mitgliederversammlung  kann im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen.

Nr. 3

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Nr. 4

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Singen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3. Der Verein soll im Vereinsregister geführt werden.

§ 4. Entstehung der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Personen mit gutem Ruf werden. Der Eintritt erfolgt nach schriftlicher Anmeldung.

§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a)         freiwilligen Austritt

            Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.

            Die Kündigung tritt jeweils zum 31.12. eines Jahres in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Mitglied             beitragspflichtig.

b)         durch den Tod

            Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

c)         durch Ausschluss

            Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger       Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 6. Mitgliedsbeiträge

Änderung der Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung durch Abstimmung beschlossen. Die Beiträge werden jährlich im Voraus, nach der regulären Mitgliederversammlung, mittels Lastschrift vom Konto des Mitglieds abgebucht.

§ 7. Bildung des Vorstandes

Der Vorstand wird jedes Jahr in der Mitgliederversammlung neu gewählt. Er besteht aus dem

  1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Jugendwart. Ferner werden noch zwei Kassenprüfer und ein Schriftführer gewählt. Die Wahl des Vorstandes kann öffentlich oder geheim erfolgen. Gewählt ist, wer eine einfache Stimmenmehrheit auf sich vereinigen kann.

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.

Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

§ 8. Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die Mitglieder werden hierüber schriftlich benachrichtigt.

Außerdem können mindestens 10% der Mitglieder durch schriftlichen Antrag den Vorstand veranlassen, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes

b) Neuwahlen des Vorstandes

c) Änderungen der Vereinssatzung; dazu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 erforderlich.

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern

e) Aussprache über eingebrachte Anträge. Diese müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim/bei der 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

§ 9. Jugendordnung

Gültigkeit hat die vom Badischen Sportbund entworfene Musterjugendordnung für Einspartenvereine. Die Jugendordnung ist als Anhang zur Satzung beigelegt.

§ 10. Versicherung der Mitglieder

Jedes Mitglied ist beim Badischen Sportbund versichert.

§ 11. Auflösung des Vereins

Nur eine Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Dafür ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 erforderlich.

Die selbe Versammlung wählt zwei Liquidatoren.

§ 12. Beurkundung der Beschlüsse

Beschlüsse werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, bei Beträgen über 500,-€, zusätzlich noch vom Kassierer unterzeichnet.

 

Die Ursatzung wurde am 08.02.1971 errichtet.

Änderung der Satzung in § 3 erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.11.1974.

Änderung der Satzung in § 2 und 4 erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.02.1987.

Änderung der Satzung in § 2, 6 und 9 erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.03.1991.

Änderung der Satzung in § 6 und 9 erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.03.1993.

Änderung der Satzung in §1, §2 Nr.2, §3, §6, §8, §8e, §12

erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.04.2010

Änderung der Satzung in §2 Nr. 1, 2, 3, 4

Erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.04.2017